Sachverhalt
Die klagende Partei betreibt ein Optikergewerbe, die beklagte Partei ist Facharzt für Augenheilkunde im gleichen Ort. Wenn Patienten den Augenarzt nach einem Optiker gefragt haben, hat der Beklagte nicht die klagende Partei, sondern einen anderen Optiker im Ort empfohlen.
Auch den im Auftrag der klagenden Partei eingesetzten Detektiv verwies der Facharzt – „auf die Frage, zu welchem Optiker er am besten gehen soll“ – an einen anderen Optiker. Beweggrund des Arztes war jedoch laut seiner Aussage lediglich das Patientenwohl und kein besonderer Nutzen.
Entscheidung OGH
Grundsätzlich soll durch das ärztliche Werbeverbot die Entscheidungsfreiheit des Patienten gesichert sein.
Es besteht kein Anlass, jede vom Patienten gewünschte Auskunft als standeswidrig anzusehen. Die Grenze zur jedenfalls unzulässigen „Werbung“ wird erst bei einem „ungefragten“ Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven, wie beispielsweise finanziellem Nutzen, überschritten sein.
Der Arzt handelte daher im Interesse der Patienten und nicht zu seinem eigenen Vorteil.
Zudem stellte der OGH klar, dass der Augenfacharzt nicht zur Gleichbehandlung aller im Ort ansässigen Optiker verpflichtet war.
Stand: 27. Februar 2017